Notfallbegleitung Güstrow e. V.

SATZUNG

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Notfallbegleitung Güstrow

Der Verein wurde am 12.04.2016 in das Vereinsregister eingetragen und führt er den Zusatz „e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in 18273 Güstrow

Der Verein führt das Logo nach Anlage 1.

§2 Zweck des Vereins

Abgabenordnung (AO) § 52 Abs. 2 Gemeinnützige Zwecke

10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;

11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist als humanitäre Hilfsorganisation selbstlos tätig.

Die Gemeinnützigkeit wurde am 07.09.2016 anerkannt.

Der Zweck des Vereins ist die Sicherstellung und Durchführung der Notfallbegleitung, Notfallnachsorge, Krisenintervention, Mitarbeiterbetreuung, Mediation und Einsatznachsorge.

Der Verein führt Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durch.

Der Verein stellt eine regelmäßige und professionelle Aus-, Fort-, Weiterbildung und Supervision der Notfallbegleiter des Vereins sicher.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die in den §2 Absatz 4 genannten Tätigkeiten aktiv tätig sind.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein und über die Voraussetzungen der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand oder den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne eine Frist.

Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein durch wirtschaftliche Zuwendungen fördern.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

Von Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben, die Höhe des Jahresbeitrages sollte mindestens 24 Euro betragen.

Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht befreit.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung nach Abgabenordnung (AO) § 52 Gemeinnützige Zwecke.

§5 Mittelverwendung

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Ersatz von Auslagen ist in jedem Fall zulässig, ebenso eine Aufwandsentschädigung für geleistete Stunden in der Notfallbegleitung.

Die Verwendung der Mittel wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt und im Protokoll verankert.

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für Mitglieder des Vereins, die in den §2 Absatz 2 genannten Tätigkeiten aktiv tätig sind.

Die Mitgliederversammlung ist zweimal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse einfordert.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, erfolgt durch den Vorstand und ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Sämtliche Vereinsentscheidungen werden auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern

dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem stellvertretenden Schriftführer

Alle Vorstandsmitglieder sind im Sinne des § 26 BGB (zeichnungsberechtigter Vorstand) gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich wie außergerichtlich vertretungsbefugt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand trifft nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

§8 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Änderung ist dem Finanzamt und dem Registergericht mitzuteilen.

§9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt mit Beschluss der Mitgliederversammlung.

§10 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.03.2018 beschlossen und tritt mit Änderung im Vereinsregister in Kraft.

Güstrow, den 22.03.2018